Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
BMIWidVertrAnO 2017§ 1 Widerspruchsbescheid
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid.
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 25. Mai 2017 (GMBl S. 366) in der jeweils geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.